Unter Unbundling verstehen wir im Strommarkt die Trennung von Energienetzen und der Energieerzeugung. Als gleichbedeutende Begriffe nutzen wir in der deutschen Sprache auch Entbündelung sowie Entflechtung. Unbundling soll zu verstärktem Wettbewerb beitragen, indem Quersubventionierungen zwischen den zu entflechtenden Geschäftsbereichen vermeidbar sind und die Gleichbehandlung aller Wettbewerber am Strommarkt sichergestellt ist. Die Entflechtung stellt daher einen wesentlichen Bestandteil der Maßnahmen zur Marktliberalisierung im Strombereich dar.
Die Verpflichtung von Unbundling betrifft horizontal integrierte Stromversorgungsunternehmen daher Unternehmen, die sowohl bei der Stromerzeugung als auch bei der Verteilung des Stroms tätig sind. Die für ein konkretes Unternehmen anwendbaren Regeln für Unbundling ergeben sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz beziehungsweise aus Entscheidungen der Regulierungsbehörde.
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für die Wettbewerbsaufsicht im Strommarkt zuständig. Je nach Art der durchzuführenden Entflechtung unterscheiden wir zwischen organisatorisches Unbundling und eigentumsrechtliche Entflechtung. Bei der organisatorischen Entbündelung erfolgt die Trennung der Geschäftsbereiche rein durch organisatorische Maßnahmen, wie zum Beispiel bestimmte Informationsregeln, buchhalterische Regeln sowie organisatorischen Vorkehrungen im Personalbereich. Beim eigentumsrechtlichen Unbundling muss die Stromerzeugung und der Netzbetrieb in voneinander unabhängigen und rechtlich eigenständigen Unternehmen angeboten werden. Eigentumsrechtliches Unbundling stellt daher eine stärkere Entflechtung als organisatorische Trennung dar. Das Konzept des Unbundling existiert auch in anderen Industrien, wie zum Beispiel bei Eisenbahn- oder Telekommunikationsnetzen.