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Bilanzkreisvertrag

Der Bilanzkreisvertrag ist wichtig für die Herstellung der Bilanzkreise. Die Bundesrepublik Deutschland ist eingeteilt in virtuell bestehende Gebiete, sogenannte Bilanzkreise. Mit Hilfe der Bilanzkreise kann man den Gesamtverbrauch an Strom in ganz Deutschland feststellen. Eine eigens errechnete Lastprognose hilft, die zukünftig zur Verfügung stehende Energie pro Bilanzkreis im Vorfeld zu ermitteln. Die Bildung ermöglicht einen liberalisierten Wettbewerb auf dem Strommarkt.

Die Energieversorgungsunternehmen, die einen Bilanzkreis mit Strom beliefern, müssen sicherstellen, dass sie zu jedem Zeitpunkt die geforderte Menge und den ermittelten Bedarf an Elektrizität anliefern können. Ist das nicht der Fall, weil gegebenenfalls die notwendige Lastprognose zu unsicher ist, so muss der Netzbetreiber für den fehlenden Ausgleich sorgen. Der Bilanzkreisverantwortliche überprüft die Bilanz eines Bilanzkreises hinsichtlich Stromverbrauch und Energielieferung. Ausgleichszahlungen, Rechnungserstellung und andere wesentliche Vereinbarungen werden im Bilanzkreisvertrag benannt und schriftlich festgehalten. Gegenstand im Bilanzkreisvertrag ist die Führung, Gesamtabwicklung und Abrechnung zu den Abweichungen pro Bilanz des jeweiligen Bilanzkreises. Als gemeinsame Vertragsparteien im Bilanzkreisvertrag sitzen sich der Bilanzkreisverantwortliche (BKV) und der Übergangsnetzbetreiber (ÜNB) gegenüber.

Der wesentliche, festgehaltene Vertragsgegenstand im Bilanzkreisvertrag benennt die Energielieferungen unter Nutzung von Bilanzkreisen auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen gemäß Stromnetzzugangsverordnung (Strom NZV). Mit dem Bilanzkreisvertrag stimmt der Übergangsnetzbetreiber dem Vertragsgegenstand gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen in allen Punkten zu.