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AKW-Skandal: Philippsburg darf nicht ans Netz

Foto Das AKW Philippsburg darf nicht wieder ans StromnetzAngekündigt war es schon, nun ist es amtlich: Das Atomkraftwerk Philippsburg II darf vorerst nicht wieder angefahren werden. Damit es wieder ans Netz kann, muss Betreiber EnBW einige Bedingungen erfüllen. Das sind die Hintergründe.

Stuttgart - Der Energiekonzern EnBW darf sein Atomkraftwerk Philippsburg II (KKP 2) wegen der vorgetäuschten Sicherheitsprüfungen vorerst nicht wieder anfahren. Das Umweltministerium erließ am Mittwoch (20 April) wie angekündigt eine entsprechende Anordnung. Der Atommeiler ist derzeit wegen einer planmäßigen Revision nicht am Netz. Man halte auch nach der fristgerecht eingegangenen Stellungnahme von EnBW daran fest, dass die Anlage nicht ohne Weiteres wieder in den regulären Betrieb gehen könne, teilte das Ministerium mit. EnBW betonte, die Aufarbeitung des Falles habe oberste Priorität.

Vorgetäuschte Sicherheitschecks

Drei Mitarbeiter einer Fremdfirma hatten in dem Kraftwerk Sicherheitsprüfungen dokumentiert, die sie gar nicht vorgenommen hatten. Außerdem wurden Prüfprotokolle vordatiert, um verpasste Termine zu vertuschen.

EnBW muss nun nachweisen, dass die jeweils letzten sogenannten wiederkehrenden Prüfungen (WKP), die auf bestimmten Prüflisten stehen und die kein Sachverständiger beaufsichtigt hat, tatsächlich stattgefunden haben - oder die Prüfungen wiederholen. Außerdem muss EnBW laut Ministerium Maßnahmen ergreifen, „die das Unterlassen von vorgeschriebenen WKP zukünftig so erschweren, dass eine Unterlassung praktisch ausgeschlossen ist oder sehr schnell bemerkt wird“.

EnBW garantiert lückenlose Aufklärung

EnBW hatte die Vorfälle selbst entdeckt und kündigte am Mittwoch nochmals an, sie „lückenlos und transparent“ aufzuarbeiten. Es seien bereits erste Maßnahmen ergriffen worden, um solche Fälle künftig zu verhindern. An weiteren werde gearbeitet. Sie sollen dann an allen drei Kernkraft-Standorten umgesetzt werden.

Die atomrechtlichen Aspekte des vorläufigen Wiederanfahrverbots werden man prüfen und bewerten, hieß es weiter. Gegen die Anordnung des Ministeriums ist Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich.

Text: dpa/lsw/pvg