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Fester Leistungspreis

Unter dem Begriff fester Leistungspreis verstehen wir die Kosten für die dauernde Bereitstellung von Kraftwerken und deren Equipment, das wir zur Lieferung bzw. Abrechnung benötigen. Dazu zählen unter anderem auch die Zähler und die Anbindung an das Stromnetz. Der feste Leistungspreis bezieht sich also auf die Kosten, die entstehen, wenn ein Stromanschluss vorhanden ist. Gemeint ist die sogenannte Grundgebühr, die auch ohne Verbrauch zu entrichten ist. Ein fester Leistungspreis soll sicherstellen, dass der Stromlieferant nicht die alleinigen Kosten trägt. Auch wenn es keinen Stromverbrauch gibt, so muss der Lieferant dennoch den Zähler bereitstellen, die Netzanlagen warten, die Kraftwerke betreiben und die Mitarbeiter bezahlen. Um zu gewährleisten, dass selbst sogenannte Nullläufer Einnahmen bringen, ist in den Verträgen der Stromlieferanten ein fester Leistungspreis vereinbart.

Diese Grundgebühr ist unabhängig vom Strompreis und stellt, wie der Name bereits andeutet, eine fixe Gebühr dar, die je nach vorhandenen Zählern berechnet und monatlich mit dem Kunden verrechnet wird. Die Kunden sind hierbei jedoch nicht der Willkür der Stromlieferanten ausgesetzt. Die Berechnung erfolgt laut § 4 Absatz 3 der Bundestarifordnung Elektrizität. Sollte ein fester Leistungspreis im Tarif nicht angeführt sein, kann die entstandene Differenz mit einem höheren Arbeitspreis ausgeglichen werden. Der Arbeitspreis richtet sich im Gegensatz zur Grundgebühr jedoch nach dem tatsächlichen Verbrauch.

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