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Günstiger Strom dank Mehrwertsteuer-Senkung

Mehrwertsteuer-Senkung bei StromverträgenDie Mehrwertsteuer sinkt vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 zeitweise von 19% auf 16%. Dies wirkt sich direkt auf die Strompreise aus. Im Mittel werden diese um ca. 2,5% günstiger, so dass private Haushalte und Gewerbe finanziell entlastet werden. Die Mehrwertsteuer-Senkung orientiert sich dabei ausschließlich am Leistungszeitraum und gilt für alle neuen Stromverträge, deren Belieferungsbeginn nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 01. Januar 2021 beginnt. Darüber hinaus profitieren auch Bestandskunden von der Mehrwertsteuer-Senkung, sofern der Leistungszeitraum in das 2. Halbjahr 2020 fällt.

Zusätzliche Preisersparnis für Neukunden

Wenn Sie Ihren Stromanbieter wechseln bzw. jetzt neu anmelden, sparen Sie zusätzlich 3 % Mehrwertsteuer auf Ihrer Stromrechnung. Das heißt, Sie erhalten neben Cashback-Aktionen und Bonus-Prämien für Neukunden einen weiteren Anreiz zum Wechsel Ihres Stromtarifes. Beachten Sie jedoch, dass die Mehrwertsteuer-Senkung zeitlich befristet ist und sich auf einen Leistungszeitraum von maximal 6 Monate beschränkt. Ab dem 01. Januar 2021 gilt wieder der bisherige Steuersatz von 19 %, wobei auch die EEG-Umlage angepasst wird.

Wie und wann erhalte ich meinen Steuer-Bonus?

Da die gesetzliche Mehrwertsteuer-Senkung zeitlich befristet ist, hat diese keinen direkten Einfluss auf die Höhe Ihrer monatlichen Abschlagszahlung. In den meisten Fällen ändert sich an den Tarifpreisen nur wenig. Um Ihnen dennoch eine Preistransparenz zu verschaffen, haben wir die Tarife im Stromvergleich für Sie so dargestellt, dass diese den einheitlichen Mehrwertsteuer-Satz von 16% berücksichtigen.

Inwieweit Sie den 16% Preisvorteil für sich nutzen können, hängt vom Beginn Ihrer Belieferungszeit ab. Umso eher Ihre vereinbarte Vertragslaufzeit beginnt, desto höher ist Ihre Ersparnis. Wie viel Sie letztlich einsparen, können Sie auf Ihrer Endabrechnung sehen. Je nach Anbieter erhalten Sie in Ihrer Endabrechnung einen direkten Mehrwertsteuer-Abzug bzw. eine Gutschrift in Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer-Senkung. Sollte der genaue Stromverbrauch im Zeitraum vom Juli bis Dezember 2020 nicht bekannt sein, können die Stromanbieter durchschnittliche Verbrauchswerte zur Berechnung der Mehrwertsteuer-Ersparnis heranziehen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, die Zählerstände zum 01. Juli 2020 und 01. Januar 2021.

Foto: Pixabay.com

Autor: Norman Peetz