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Schreiben zur Strompreiserhöhung erhalten? – Das können Sie tun!

Anschreiben Strompreiserhöhung erhalten? - Das können Sie tun!Die Stromanbieter haben das Recht, die Strompreise ohne Ihr Einverständnis als Kunden zu erhöhen. Jedoch sind die Anbieter im Falle einer Preisanpassung dazu verpflichtet, Ihnen diese schriftlich in einem Schreiben zur Strompreiserhöhung mitzuteilen. Dies passiert häufig zum Jahreswechsel, wobei auch unterjährige Preiserhöhungen für Grund- und Arbeits- bzw. Verbrauchspreise möglich sind. Am häufigsten werden Preiserhöhungsschreiben in den Monaten September bis März verschickt, also vor allem dann, wenn das Licht besonders lange brennt.

Im folgenden Ratgeber möchten wir Sie darüber aufklären, was Sie tun können, wenn Ihr Stromanbieter die Grund- und Arbeitspreise pro kWh erhöht.

Warum erhöhen die Stromanbieter die Preise?

Zunächst einmal zeigt der Preistrend fast immer nach oben. Daher ist es nahezu unwahrscheinlich, dass Sie ein Schreiben zur Strompreissenkung erhalten. Doch warum erhöhen die Anbieter stetig ihre Strompreise? Die Gründe hierfür sind vielfältig. Diese können z. B. steigende Beschaffungskosten durch die Förderung erneuerbarer Energien sein. Andererseits führt auch die CO2-Bepreisung zu höheren Strompreisen, da Braun- und Steinkohle nach wie vor zu den Hauptenergieträgern in Deutschland gehören. Steigt also die Marktnachfrage nach konventionellen Energieträgern wie Kohle, erhöht das automatisch die Kosten für die CO2-Steuer. Die Folge sind höhere Strompreise, die vor allem auch durch die Industrienachfrage beeinflusst werden. Das zeigt sich gerade in konjunkturstarken Zeiten, in der sich die Nachfrage nach Energie deutlich erhöht.

Da die Stromanbieter die erhöhten Vertriebs- und Beschaffungspreise nicht aus eigener Tasche zahlen können und wollen, geben sie die Kosten an den Endkunden weiter. Zudem ist es möglich, dass auch steigende Netzentgelte den vereinbarten Strompreis erhöhen. Gleiches gilt für sämtliche staatliche festgelegte Steuern, Abgaben und Umlagen, die ebenfalls einen hohen Einfluss auf den Strompreis haben. Kostenfaktoren sind hier u. a. die EEG-Umlage, die heute über 20% des gesamten Strompreises ausmacht, aber auch die Stromsteuer und die Mehrwertsteuer, die auf Nettostrompreis anfallen.

Welche Informationen muss das Strompreiserhöhungsschreiben enthalten?

Aus dem Preiserhöhungsschreiben Ihres Stromanbieters muss eindeutig hervorgehen, dass die Strompreiserhöhung für Sie bestimmt ist. Daher sollte das Anschreiben Ihre Kundennummer, Vertragsnummer und Zählernummer enthalten. Darüber hinaus haben Sie ein Anrecht zu erfahren, warum Ihr Stromanbieter die Grund- und/oder Arbeitspreise erhöht. Dabei sind die Preise (alte Preise und neue Preise) transparent zu erwähnen und gegenüberzustellen, so dass hier eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt und wie hoch diese Preiserhöhung ausfällt.

Sollte das Preisänderungsschreiben nicht transparent sein, haben Sie die Möglichkeit sich direkt an den Kundenservice Ihres Stromanbieters zu wenden. Erhalten Sie auch hier keine sachliche bzw. nützliche Erklärung, können Sie sich auch in einschlägigen Foren oder bei den örtlichen Verbraucherzentralen über Ihre Auskunfts- und Kundenrechte informieren.

Wie kann ich mich bei einer Preiserhöhung wehren?

Zunächst sollten Sie im Falle einer Strompreiserhöhung prüfen, ob und wie lange Sie noch von einer vertraglich vereinbarten Strompreisgarantie profitieren. Besteht weiterhin eine Strompreisgarantie, so darf Ihr Strompreis nur hinsichtlich staatlich beeinflusster Steuern, Abgaben und Umlagen angepasst werden. Auf diese Kostenbestandteile haben die Stromanbieter faktisch keinen Einfluss, daher sind die Preisbestandteile häufig nicht durch die Strompreisgarantie abgedeckt. Es gibt jedoch auch Angebote mit voller Strompreisgarantie, bei denen lediglich die Mehrwertsteuer ausgeklammert wird.

Wichtig: Der Stromanbieter muss Ihnen jede Strompreiserhöhung mindestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten der Preiserhöhung schriftlich und somit per Brief mitteilen. Dies gilt für alle Grundversorgertarife. In der Sonderversorgung beträgt die Frist vier Wochen.

Eine belanglose E-Mail oder Preiserhöhungs-Information in Ihrem Online-Kundenkonto reicht aus rechtlicher Sicht nicht aus. Eine Ausnahme gilt beispielsweise dann, wenn Sie einen günstigen Online-Tarif nutzen, der aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung keinen persönlichen, postalischen Schriftwechsel vorsieht.

Soweit auch Sie von einer Strompreiserhöhung betroffen sind, haben Sie drei wesentliche Handlungsoptionen. Sie akzeptieren die Preiserhöhung, indem Sie nicht auf das Erhöhungsschreiben reagieren, oder Sie widersprechen der Preiserhöhung schriftlich. Ein Widerspruch macht z. B. dann Sinn, wenn das Schreiben zur Strompreiserhöhung nicht transparent ist und keine klaren Informationen zu bevorstehenden Mehrkosten aufweist.

Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen unabhängig von einer Akzeptanz oder einem Widerspruch der Preiserhöhung, dass Sie Ihr gesetzliches Sonderkündigungsrecht nutzen. Dieses sieht vor, dass Sie sich sehr wohl gegen die Preiserhöhung Ihres Stromanbieters zur Wehr setzen können. Auf diese Weise erhalten Sie als Verbraucher das Recht, die Erhöhung Ihres Strompreises abzulehnen. Wie funktioniert das Sonderkündigungsrecht bei einer Strompreiserhöhung?

Ist das Strompreiserhöhungsschreiben Ihres Anbieters zulässig, können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Das heißt, dass Sie bei Nutzung Ihres Sonderkündigungsrechtes nicht auf Ihre vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist achten müssen.

Sie können Ihren Stromanbieter innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Preiserhöhungsschreiben außerplanmäßig kündigen. Dabei wird die Kündigung mit dem Tag wirksam, an dem die benannte Strompreiserhöhung in Kraft tritt. Beachten Sie im Falle einer Anbieterkündigung darauf, dass Sie einen neuen und bestenfalls günstigeren Stromtarif bei einem Mitbewerber finden. Haben Sie beispielsweise noch einen Vertrag mit Ihrem örtlichen Grundversorger, so ist es bei einem Wechsel zu einem Sonderversorger bzw. Sonderversorgungstarif sehr wahrscheinlich, dass Sie hier Geld einsparen können. Wie hoch die mögliche Ersparnis genau ausfällt, erfahren Sie, wenn Sie beispielsweise einen Stromvergleich nutzen, wie Ihnen dieser u. a. hier auf PREISVERGLEICH.de angeboten wird.

In der Folge haben Sie unterschiedliche Vertragslaufzeiten zur Auswahl, die Ihnen Flexibilität oder besonders günstige Preise bieten.

Stromanbieterwechsel mit kurzer Vertragslaufzeit

Entscheiden Sie sich beim Stromwechsel für einen Energieanbieter mit kurzer Vertragslaufzeit (Tarife ohne Mindestvertragslaufzeit bzw. Laufzeit bis zu einem Jahr) sind Sie bei einem erneuten Wechsel äußerst flexibel. Diese Option ist beispielsweise bei einem vorübergehenden Stromanschluss sinnvoll bzw. dann besonders nützlich, wenn Sie Ihren Stromanbieter regelmäßig wechseln, ohne dass Sie sich zu lange an einen Anbieter binden.

Stromanbieterwechsel mit Vertragslaufzeit von bis zu 2 Jahren

Der Vorteil liegt hier nicht in der Wechsel-Flexibilität sondern allem voran im Preis und der dazugehörigen Preisgarantie, soweit sich diese über die gesamte Mindestvertragslaufzeit erstreckt. Das heißt, dass Sie bei einem 24-Monats-Tarif darauf achten sollten, dass auch die Preisgarantie 24 Monate beträgt und Sie demnach für die nächsten 24 Monate vor einer Strompreiserhöhung durch die Anbieter geschützt sind. Entscheiden Sie sich für einen Tarif mit Preisgarantie, kann der betreffende Anbieter die Preise nicht erhöhen.

Zusammenfassung

Sie können grundsätzlich auf jede Strompreiserhöhung reagieren, indem Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen. Das gilt unabhängig davon, ob die Strompreiserhöhung staatlicher Natur ist (z. B. Steuererhöhung, Anpassung von Abgaben und Umlagen) oder nicht (z. B. Anpassung der Vertriebs- und Beschaffungskosten durch den Anbieter). Mit der Ausübung Ihres Sonderkündigungsrecht, zeigen Sie dem Anbieter, dass Sie mit dem neuen Vertragsangebot nicht zufrieden sind. Darüber hinaus belebt jeder Wechsel den Wettbewerb, der auf dem deutschen Strommarkt herrscht. Dabei sorgt der Wettbewerb für Preiskonkurrenz unter den Energieanbietern.

Wechseln Sie Ihren Anbieter dann, wenn Sie einen günstigeren Strom- oder Gastarif für Ihren jeweiligen Energieverbrauch gefunden haben. Die Widerrufsfrist bei Neuverträgen beträgt 14 Tage nach Abschluss des Vertrages.

Foto: Pixabay.com

Autor: Norman Peetz