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Verbrauchertipp: Nicht zahlen bei versteckter Preiserhöhung durch Stromanbieter

Bild Stromanbieter unter BeobachtungDas Kleingedruckte zu lesen ist immer ratsam, auch das vom Stromanbieter. Doch werden etwa erhöhte Strompreise zu sehr im Text versteckt, müssen Kunden diese nicht zahlen. Das rät die Verbraucherzentrale Sachsen. Wer bereits gezahlt hat, könne die Summe vom Energieversorger zurückfordern, auch ohne zuvor Widerruf eingelegt zu haben. Dass dieses Vorgehen Erfolg haben könnte, deutet auch ein Urteil des OLG in Düsseldorf an. PREISVERGLEICH.de kennt die Einzelheiten.

Leipzig - Teilen Strom- und Gasanbieter eine Preiserhöhung versteckt im langen Text einer E-Mail mit, müssen Verbraucher sich nicht darauf einlassen. Sie sollten in dem Fall schriftlich widersprechen. Wer bereits mehr gezahlt hat, sollte diese Summe zurückfordern, rät die Verbraucherzentrale Sachsen. Es spiele auch keine Rolle, ob der Verbraucher die Jahresrechnung bislang ohne Vorbehalt oder einen Widerspruch gezahlt hat.

OLG Düsseldorf weist Stromanbieter in die Schranken

Dass ein solche Art der Ankündigung seitens des Energieversorgers unwirksam ist, darauf deutet ein Revisionsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hin (Az.: I-20 U 37/16). In dem verhandelten Fall war die Verbraucherzentrale gegen die Preisankündigung eines Energieunternehmens vorgegangen. Der Versorger hatte in einer langen E-Mail an Kunden die Energiewende erklärt und dazwischen in zwei Sätzen eine Preiserhöhung angekündigt. Kunden war die Erhöhung oft erst in der Jahresabrechnung aufgefallen, erklärt die Verbraucherzentrale.

Verbraucher: frühzeitig aktiv werden

Das Gericht beurteilte das Vorgehen der Firma den Angaben nach als intransparent und die angekündigte Erhöhung darum als nicht wirksam. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Trotzdem sollten Verbraucher laut den Experten in solchen Fällen schon jetzt handeln.

Text: dpa/tmn/pvg