strom.preisvergleich.de

Stromkosten sparen: so bitte nicht!

(Foto) Urteil zu StromanschlussWenn alle Stromsparmaßnahmen nichts nützen, kommen manche Verbraucher auf kuriose Ideen. Um sich die hohen Stromkosten zu sparen, verweigerte ein Hauseigentümer seinem Stromanbieter die Auskunft, wer im Haus die Energie verbraucht – in der Hoffnung, nicht zahlen zu müssen. Doch so einfach ist diese Art des Stromsparens dann doch nicht...

Der Anschlussinhaber muss zahlen

Grundsätzlich ist es so, dass durch die tatsächliche Stromentnahme ein Vertragsverhältnis mit dem zuständigen Energieversorger entsteht, auch wenn für die betreffende Immobilie (noch) kein offizieller Vertrag mit einem Stromanbieter geschlossen wurde. Den entnommenen Strom muss derjenige zahlen, der ihn auch tatsächlich verbraucht hat. Zu diesem Zweck muss er laut der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) seinem Energieversorger seinen Namen und die gültige Anschrift mitteilen. Was aber passiert, wenn derjenige, der Strom verbraucht, seinen Namen nicht mitteilen will?

Eigentümer verweigert die Zahlung

Genau so einen Sachverhalt verhandelte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Im betreffenden Fall (Az. 2 U 2401/12) schickte ein Energieversorger eine Stromrechnung in Höhe von 5.000 Euro an den vermeintlichen Anschlussinhaber und späteren Kläger. Eigentümer des betreffenden Hauses, in dem der Strom verbraucht wurde, war eine Firma mit Sitz in England. Diese wiederum gehörte dem Kläger. Im Zuge einer Zwangsversteigerung hatte die Firma die Immobilie von der Ehefrau des Klägers gekauft. Der Firmenchef weigerte sich allerdings, die Rechnung zu zahlen und wollte auch nicht verraten, wer den Strom verbrauchte. In dem Haus waren verschiedene Firmen des Mannes gemeldet, er selbst wohnte jedoch nicht dort und hatte laut eigener Aussage den Strom nicht entnommen. Weil er die Rechnung nicht zahlen wollte, erhob er Klage gegen den Energieversorger.

Böswillige Absichten?

Vor Gericht scheiterte der Mann. Das OLG Nürnberg verurteilte ihn stattdessen dazu, die Stromrechnung zu zahlen. Das OLG gab in der Urteilsbegründung an, dass dem Mann tatsächlich nicht nachgewiesen werden könne, dass er den Strom selbst verbraucht hat. Entscheidend sei jedoch, dass der Kläger als Vertreter des Hauseigentümers wissen müsste, wer den Strom entnommen hat. Zudem traf der Gerichtsvollzieher während der Stromanschluss-Sperrung auf die Ehefrau des Klägers. Das OLG vertrat die Ansicht, der Kläger wolle nur deshalb den Namen des tatsächlichen Verbrauchers nicht nennen, damit der Energieversorger die Identität des Zahlungspflichtigen nicht erfährt. Nach §826 BGB muss der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung dem Stromversorger den Schaden ersetzen, der diesem durch das böswillige Nichtnennen des Anschlussinhabers entstand. Die derzeit hohen Stromkosten können Verbraucher durch so ein Verhalten nicht umgehen. Sinnvoller ist es, sich einen günstigeren Stromanbieter zu suchen und zudem verschiedene Stromsparmaßnahmen vorzunehmen. Dadurch erspart man sich eine Menge Ärger.