Die Auslandsschutzklausel war ein Regulierungsinstrument des Energiewirtschaftsgesetzes, welches es den deutschen Stromanbietern erlaubte, den ausländischen Stromanbietern den Netzzugang zu verweigern. Die Auslandsschutzklausel wurde eingeführt, da 1998 die festgelegten Gebietsmonopole der deutschen Energieversorger abgeschafft wurden. Dadurch fand eine Liberalisierung im Energie-Binnenmarkt statt und das Marktgeschehen orientierte sich nun wettbewerbsmäßiger. Durch das Fallen des Gebietsmonopols konnten nun ausländische Stromanbieter, welche den gleichen Grad der Liberalisierung hatten, ihre Energie nach Deutschland einführen.
Damit der deutsche Energiemarkt nach dieser Novelle nicht von ausländischen Billiganbietern überrannt werden konnte, sicherte das Energiewirtschaftsgesetz den deutschen Anbietern ein Instrument zur Regulierung in Form der Auslandsschutzklausel zu. Somit konnten die ansässigen Energieversorger den Zufluss vom Ausland steuern und bei Bedarf den Netzzugang verwehren.
Die Auslandsschutzklausel durfte aber nur bei Ländern angewandt werden, dessen Liberalisierung nicht den Grad erreichte, wie in Deutschland hatte. Es konnte also kein Land, dessen Energiemarkt für ausländische Stromlieferanten noch verschlossen war, in Deutschland einfach Lieferant werden und seinen Strom anbieten. Denn die heimischen Energielieferanten hatten noch das Werkzeug der Regulierung, auf das sie sich berufen konnten. Die deutschen Netzbetreiber konnten also bei einer Anfrage aus dem Ausland, auf die Auslandsschutzklausel verweisen und den Verkauf des zumeist billigeren Stroms in Deutschland untersagen. Dieser Schutz wurde jedoch mit 31. Dezember 2006 aufgehoben und findet seitdem keine Anwendung mehr.