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Schadensersatz nach Stromausfall

(Bild) StromausfallIm Rhein-Main-Gebiet mussten vergangene Woche tausende Haushalte stundenlang auf Strom verzichten. Die Orte Langen und Egelsbach waren komplett vom Stromnetz abgetrennt. Ein defektes Kabel war die Ursache, doch für den Schaden fühlt sich niemand verantwortlich.  Besteht nach einem Stromausfall Schadensersatz?

Rund 5.000 deutsche Haushalte haben diese Woche einen echt schlechten Start in die Woche gehabt. Am Montagmorgen ab 5 Uhr brach im Rhein-Main-Gebiet die Stromversorgung zusammen. Einige Orte waren komplett vom Netz. Wer da früh ins Bad wollte, um halbwegs ansehnlich auf Arbeit zu gelangen, hat vielleicht an das Lied „Guten Morgen, liebe Sorgen“ gedacht oder aber überlegt, sich gleich wieder ins Bett zu legen, bis sich alles als schlechter Traum entpuppt. Geholfen hätte das allerdings nicht, denn ein Kurzschluss an einem defekten Kabel war die völlig reale Ursache des Versorgungszusammenbruchs. Die zuständigen Stadtwerke bedauern den Vorfall, doch vor einem Stromausfall ist man nie sicher. Wohl dem, der Kerzen und etwas Instant-Kaffee vorrätig hatte.

Anspruch auf Schadensersatz

Wer wie diese Woche längere Zeit mit einem Stomausfall kämpfen muss, kann sich aber zumindest mit seinem Anspruch auf Schadensersatz trösten. Für unmittelbar durch den Stromausfall entstandene Schäden kommt der Netzbetreiber auf. Kommt es etwa zu verdorbenen Speisen, kann man einen nachträglich bezifferten Schadensersatz geltend machen. Dabei gelten die Bedingungen, dass nachweisbar ist, dass die Lebensmittel aufgrund der Versorgungslücke ungenießbar wurden; dass der Schaden über 30 Euro liegt und dass die Schadensersatzforderung zeitnah gestellt wird. 14 Tage sind eine gängige Frist. Die ranzigen Fischstäbchen von letzter Woche kann man nach einem 15-minütigen Stromausfall hingegen nicht mehr einklagen. Aber im Ernst: Die gesetzliche Grundlage für die Erstattung von durch einen Stromausfall verursachte Schäden ist in der Netzanschlussverordnung Paragraph 18 offiziell geregelt. Seit 8. Mai 2007 gilt diese Verordnung für alle Nutzungsverhältnisse und Anschlüsse.

Adressat für Schadensersatzforderung

In der Schadensersatzforderung sollten Verbraucher die korrekten Angaben für Zeitpunkt des Stromausfalls, Dauer, Art des Schadens, Höhe des Schadens sowie die Forderungssumme machen. Ein Nachweis von Fahrlässigkeit oder Schuld auf Seiten des Stromversorgers ist nicht nötig. Der Netzbetreiber muss dann erst in seiner Antwort begründen und beweisen, dass er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Gelingt dies, muss er die Schadensersatzforderung nicht erfüllen. Bei Schäden durch höhere Mächte wie etwa ein Blitzschlag in nahe Freistromleitungen besteht beispielsweise kein Anspruch auf Schadensersatz. Das formell gehaltene Schreiben ist ansonsten an den Netzbetreiber zu übermitteln. Wer diesen nicht kennt und seinen Strom über einen Dritten bezieht, kann auch diesem Dritten mit freundlicher Bitte um Weiterleitung schreiben oder sich auf der Internetseite des Stromanbieters nach dem Versorger bzw. Netzbetreiber erkundigen.