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Urteil: Wann darf der Vermieter den Stromanschluss sperren?

(Foto) Unterbrechung StromversorgungOhne Strom und Wasser ist kaum ein normales Leben zu führen, geschweige denn ein Geschäft zu betreiben. Genau aus diesem Grund drohen Vermieter zahlungsschwachen Kunden gern damit, Versorgungsleistungen wie den Stromanschluss abzustellen, sollten die offenen Forderungen nicht bald beglichen werden. Dass dies jedoch nicht in allen Fällen berechtigt ist, zeigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin.

Erpressung oder notwendiges Druckmittel? Nicht selten sind Mieter mit ihren Mietzahlungen im Rückstand und lassen sich von herkömmlichen Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen nicht aus der Ruhe bringen. Da sehen sich manche Vermieter gezwungen, zu härteren Mitteln zu greifen. Ein bewährtes Druckmittel ist die Unterbrechung der Stromversorgung, doch nicht immer ist diese berechtigt. Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter Gewerberaum vermietet, doch der Mieter versäumte die Zahlung der Kaution. Um seine Ansprüche durchzusetzen, sperrte der Vermieter die Versorgung mit Strom und anderen Leistungen. Dabei berief er sich auf eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass dieser erst nach der vollständigen Kautionszahlung zustande kommt. Zudem verpflichtete die Klausel den Mieter dazu, Bewirtschaftungskosten zu erstatten und dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Kfz-Werkstatt ohne Strom

Der Mieter wehrte sich gegen die Abstellung des Stroms mit einer einstweiligen Verfügung. Da er in den angemieteten Räumen eine Autowerkstatt betreibe, sei er dringend auf Strom angewiesen. In erster Instanz vor dem Landgericht Berlin scheiterte der Mieter, das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auf die Klausel im Mietvertrag. Dagegen legte der säumige Mieter Berufung ein.

Erst in zweiter Instanz erfolgreich

War das Vorgehen des Vermieters wirklich berechtigt? Nein, entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 178/14). Die Versorgung mit Strom, Wasser und Wärme ist eine nicht nachholbare Leistung, daher darf sie nicht so einfach zurückgehalten werden. Auch entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind laut des Urteils unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen. Zudem gab das Gericht zu bedenken, dass der Vermieter seine Pflichten nicht bis zur vollständigen Mietzahlungen aufschieben dürfe. Das heißt, nur wenn er seinem Mieter die Mietsache in einem Zustand überlässt, die dem vertragsgemäßen Verbrauch entspricht, darf er bei Nichterfüllung auf Nutzungsentschädigung und die Erstattung von Bewirtschaftungskosten pochen. Für einen vertragsgemäßen Gebrauch ist die Stromversorgung jedoch zwingend notwendig. In diesem Fall bekam der Mieter Recht.

Weiterführende Links:

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